Die kosmetische Chirurgie in der Schweiz findet in einem gut geregelten Umfeld statt, mit geschützten Facharzttiteln, kantonalen Bewilligungen für die Berufsausübung, einer nationalen Aufsicht über Medizinprodukte und klaren Regeln zur Kostenübernahme durch die Krankenversicherung. Gleichzeitig ist das Kostenniveau hoch, und ästhetische Eingriffe werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernommen. Viele Menschen aus der Schweiz vergleichen deshalb die Möglichkeiten im Inland mit einer Behandlung im Ausland, etwa in Tunesien. Diese Seite erklärt die wichtigsten Rahmenbedingungen der ästhetischen Chirurgie in der Schweiz, damit Sie Angebote aus dem In- und Ausland besser einordnen können: die Ausbildung der Chirurgen, die Bewilligungen, die Regeln für Implantate und Füllstoffe, die Rechte als Patientin oder Patient, die Rolle der Grundversicherung, der Zusatzversicherung und der Taggeldversicherung und die Frage, wann eine Behandlung in der Schweiz die bessere Wahl ist. Medespoir organisiert ästhetische Behandlungen für Patientinnen und Patienten aus der ganzen Schweiz in Partnerkliniken in Tunesien.
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung, geben unseren Kenntnisstand wieder und ersetzen weder eine ärztliche noch eine rechtliche Beratung. Die genauen Regeln können sich ändern und von Kanton zu Kanton unterscheiden.

Das Wichtigste in Kürze
In der Schweiz ist der Facharzttitel für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie geschützt, und die Berufsausübung erfordert eine kantonale Bewilligung. Medizinprodukte wie Implantate unterliegen einer nationalen Aufsicht.
Ästhetische Eingriffe werden von der Grundversicherung nach KVG nicht übernommen. Medizinisch begründete Eingriffe können unter Voraussetzungen übernommen werden, meist nach Kostengutsprache, aber nur in der Schweiz.
Bei einer Behandlung im Ausland gelten die Regeln des Behandlungslandes. Die Nachsorge und die Versicherung für Komplikationen sollten vorab geklärt werden. Ergebnisse können nicht garantiert werden.
In Tunesien liegt das Kostenniveau zur Orientierung etwa 60 % unter dem Schweizer Niveau, indikativ und nicht vertraglich.
In der Schweiz ist der eidgenössische Facharzttitel für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie geschützt. Er setzt nach dem Medizinstudium eine mehrjährige Weiterbildung in Chirurgie und plastischer Chirurgie an anerkannten Weiterbildungsstätten und eine Facharztprüfung voraus. Neben plastischen Chirurgen führen auch andere Fachärzte bestimmte ästhetische Eingriffe durch, etwa Fachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde bei Nasenkorrekturen, Fachärzte für Augenheilkunde bei Lidkorrekturen, Fachärzte für Dermatologie bei Behandlungen der ästhetischen Medizin und Kiefer- und Gesichtschirurgen bei Eingriffen am Kiefer. Ästhetische Behandlungen wie Injektionen dürfen nach unserem Kenntnisstand nur von Ärztinnen und Ärzten oder unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt werden, wobei die genauen Regeln kantonal unterschiedlich sein können. Die Schweizerische Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie ist die Fachgesellschaft der plastischen Chirurgen. Eine Mitgliedschaft kann ein Hinweis auf die Qualifikation sein. Bei der Wahl eines Chirurgen, ob in der Schweiz oder im Ausland, sollten Sie nach dem Facharzttitel, der Erfahrung mit dem gewünschten Eingriff und der Mitgliedschaft in Fachgesellschaften fragen.
| Fachgebiet | Typische ästhetische Eingriffe |
|---|---|
| Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie | Brust, Körper, Gesicht, Straffungen |
| Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde | Nasenkorrektur, Ohrkorrektur |
| Augenheilkunde | Lidkorrektur |
| Dermatologie | Injektionen, Laser, Peelings |
| Kiefer- und Gesichtschirurgie | Kieferkorrekturen, Kinn |
Die ästhetische Chirurgie in der Schweiz hat einen guten Ruf, dank einer gründlichen Ausbildung der Chirurgen, einer strengen Aufsicht, gut ausgestatteter Kliniken und einer hohen Dichte an Fachärzten. Viele Schweizer Chirurgen haben einen Teil ihrer Ausbildung im Ausland absolviert und bringen internationale Erfahrung mit. Die Schweiz ist deshalb auch ein Ziel für Patientinnen und Patienten aus anderen Ländern, die eine hohe Qualität suchen. Diese Qualität hat ihren Preis, und das Kostenniveau gehört zu den höchsten in Europa. Das bedeutet nicht, dass eine Behandlung im Ausland zwangsläufig schlechter ist. Auch in anderen Ländern gibt es qualifizierte Chirurgen und gut ausgestattete Kliniken, doch die Unterschiede zwischen den Anbietern sind oft grösser, und die Prüfung erfordert mehr Aufwand.
Die Regeln für die Berufsausübung, die Patientenrechte und die Aufsicht über Kliniken sind teilweise kantonal geregelt, weshalb Einzelheiten von Kanton zu Kanton abweichen können. Auch das Angebot an ästhetischer Chirurgie ist unterschiedlich verteilt, mit einer höheren Dichte in den grossen Städten wie Zürich, Genf, Basel, Lausanne und Bern. Das Kostenniveau kann zwischen den Regionen variieren. Für die Grundversicherung gelten dagegen landesweit die gleichen Regeln nach dem KVG, auch wenn die Prämien je nach Kanton unterschiedlich sind.
Informationen zu Patientenrechten, zur Krankenversicherung und zu Medizinprodukten finden Sie bei den zuständigen Behörden, etwa beim Bundesamt für Gesundheit für die Krankenversicherung, bei Swissmedic für Medizinprodukte und bei den kantonalen Gesundheitsdirektionen für die Berufsausübung und die Patientenrechte. Für Reisen ins Ausland veröffentlichen die zuständigen Stellen des Bundes Reisehinweise mit Informationen zu Sicherheit, Gesundheit und Einreise. Prüfen Sie diese Informationen vor einer Behandlung im Ausland.
Die Schweiz ist sowohl ein Ziel als auch ein Ausgangspunkt für medizinische Behandlungen im Ausland. Patientinnen und Patienten aus anderen Ländern kommen in die Schweiz, weil sie eine hohe Qualität und Diskretion suchen, und nehmen dafür ein hohes Kostenniveau in Kauf. Gleichzeitig reisen viele Menschen aus der Schweiz für ästhetische Eingriffe, Zahnbehandlungen oder Haartransplantationen ins Ausland, weil die Kosten dort tiefer sind und diese Behandlungen in der Schweiz selbst bezahlt werden müssen. Beide Richtungen zeigen, dass die Entscheidung für einen Behandlungsort eine Abwägung zwischen Qualität, Kosten, Wegen, Sprache, Diskretion und Nachsorge ist. Eine sorgfältige Information und Planung ist in beiden Fällen wichtig.
Die Beratung und die Aufklärung sollten in einer Sprache erfolgen, die Sie verstehen, weil sie die Grundlage für Ihre Einwilligung sind. In Tunesien wird in den Kliniken meist Französisch gesprochen, oft auch Englisch. Für Menschen aus der Deutschschweiz und dem Tessin unterstützt unser Team die Verständigung. Bitten Sie bei wichtigen Dokumenten wie der Aufklärung, dem Operationsbericht und den Anweisungen zur Nachsorge um eine Fassung oder Zusammenfassung, die Sie und Ihr Hausarzt verstehen. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben.
Angehörige spielen bei einem ästhetischen Eingriff eine wichtige Rolle, besonders bei einer Behandlung im Ausland. Eine Begleitperson unterstützt während des Aufenthalts, und Angehörige zu Hause helfen in den ersten Tagen nach der Rückkehr. Sie können Warnzeichen erkennen und im Notfall Hilfe holen. Hinterlassen Sie ihnen die Kontaktdaten der Klinik, des Hotels und des Teams, und sprechen Sie offen mit ihnen über den Eingriff und die Erholungszeit.
Ärztinnen und Ärzte, die in der Schweiz selbständig tätig sind, benötigen nach dem Medizinalberufegesetz eine Bewilligung des Kantons, in dem sie arbeiten. Die Kantone prüfen dabei unter anderem die Ausbildung, die Vertrauenswürdigkeit und die Sprachkenntnisse. Kliniken und Spitäler unterliegen ebenfalls kantonalen Bewilligungen und Vorschriften. Die kantonalen Gesundheitsbehörden beaufsichtigen die Berufsausübung und können bei Verstössen eingreifen. Die Medizinalberuferegister des Bundes ermöglichen es, die Ausbildung und die Bewilligungen von Ärztinnen und Ärzten öffentlich zu überprüfen. Bei einer Behandlung im Ausland gelten die Regeln des Behandlungslandes, die sich von den schweizerischen unterscheiden können. Fragen Sie deshalb auch im Ausland nach der Zulassung des Arztes und der Klinik.
Implantate wie Brustimplantate und viele Füllstoffe wie Hyaluronsäure gelten als Medizinprodukte. In der Schweiz ist Swissmedic, das Schweizerische Heilmittelinstitut, für die Aufsicht über Medizinprodukte zuständig. Medizinprodukte müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, bevor sie verwendet werden dürfen, und schwerwiegende Vorkommnisse mit Medizinprodukten müssen gemeldet werden. Bei einer Behandlung im Ausland sollten Sie darauf achten, dass nur zugelassene Implantate und Füllstoffe bekannter Hersteller verwendet werden, und sich einen Implantatpass mit Hersteller, Modell, Grösse und Seriennummer geben lassen. Diese Angaben sind wichtig, damit Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz die Implantate später kontrollieren und bei Bedarf wechseln können, und damit Sie bei einem Rückruf oder einer Sicherheitsmeldung informiert werden können. Dauerhafte Füllstoffe und nicht zugelassene Produkte sollten abgelehnt werden.
In der Schweiz haben Patientinnen und Patienten das Recht auf eine umfassende Aufklärung vor einem Eingriff, auf eine freie Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, auf Einsicht in ihre Krankenakte und auf eine Kopie ihrer Unterlagen, auf eine zweite Meinung und auf den Schutz ihrer Daten. Die Patientenrechte sind teilweise in kantonalen Gesetzen geregelt, weshalb Einzelheiten von Kanton zu Kanton abweichen können. Bei Unzufriedenheit oder einem vermuteten Behandlungsfehler können sich Patientinnen und Patienten an den behandelnden Arzt, an die Klinik, an kantonale Ombudsstellen oder Patientenorganisationen und an die Aufsichtsbehörden wenden. Die Fachgesellschaft der Ärzteschaft bietet zudem eine Gutachterstelle für aussergerichtliche Beurteilungen an. Bei einer Behandlung im Ausland gelten grundsätzlich die Regeln des Behandlungslandes, und die Durchsetzung von Ansprüchen kann aufwendiger sein. Lassen Sie sich die Aufklärung in einer Sprache geben, die Sie verstehen, und bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf. Die Bedingungen unserer Vermittlung finden Sie in den rechtlichen Hinweisen.
| Recht | In der Schweiz | Bei einer Behandlung im Ausland |
|---|---|---|
| Aufklärung | Umfassend, vor dem Eingriff | Nach dem Recht des Behandlungslandes, in verständlicher Sprache verlangen |
| Einwilligung | Frei, jederzeit widerrufbar | Ebenso verlangen |
| Einsicht in Unterlagen | Recht auf Kopie | Vollständigen Bericht verlangen |
| Zweite Meinung | Möglich | In der Schweiz möglich |
| Beschwerde | Arzt, Klinik, Ombudsstelle, Aufsicht | Nach dem Recht des Behandlungslandes |
Bei Brustimplantaten, Gesässimplantaten, Kinn- oder Wangenimplantaten gelten in der Schweiz strenge Anforderungen an die Produkte. Implantate müssen die Anforderungen an Medizinprodukte erfüllen, und schwerwiegende Vorkommnisse müssen gemeldet werden, damit Swissmedic und die Hersteller reagieren können. In der Vergangenheit gab es international Fälle, in denen bestimmte Implantate aus Sicherheitsgründen vom Markt genommen oder Patientinnen über mögliche Risiken informiert wurden. Solche Fälle zeigen, wie wichtig es ist, genau zu wissen, welches Implantat eingesetzt wurde. Bei einer Behandlung im Ausland sollten Sie deshalb auf Implantaten bekannter Hersteller bestehen, die auch in Europa oder der Schweiz verwendet werden, und sich einen Implantatpass mit Hersteller, Modell, Grösse und Seriennummer geben lassen. Bewahren Sie diesen Pass dauerhaft auf und zeigen Sie ihn bei Kontrollen, bei einer Mammografie oder bei einem späteren Wechsel vor. Bei Fragen zu einem bestimmten Implantat kann ein plastischer Chirurg in der Schweiz Auskunft geben.
Nach der Rückkehr in die Schweiz sollte der Alltag schrittweise wieder aufgenommen werden. Bei einer Büroarbeit ist dies je nach Eingriff nach einigen Tagen bis wenigen Wochen möglich, bei körperlicher Arbeit später. Autofahren sollte nach grösseren Eingriffen erst wieder erfolgen, wenn Sie schmerzfrei sitzen, sicher bremsen können und keine starken Schmerzmittel mehr benötigen. Sport, Sauna und Schwimmen sollten je nach Eingriff mehrere Wochen gemieden werden. Planen Sie wichtige Anlässe mit ausreichendem Abstand.
Viele Versicherte in der Schweiz haben ein alternatives Versicherungsmodell gewählt, etwa ein Hausarztmodell, ein Modell mit einer Gruppenpraxis oder ein telemedizinisches Modell. In diesen Modellen muss vor dem Besuch eines Facharztes meist zuerst der Hausarzt, die Gruppenpraxis oder die telemedizinische Beratung kontaktiert werden, damit die Leistungen der Grundversicherung übernommen werden. Für rein ästhetische Eingriffe, die ohnehin nicht übernommen werden, spielt dies keine Rolle. Bei medizinisch begründeten Eingriffen, etwa einer Lidkorrektur bei eingeschränktem Gesichtsfeld oder einer Brustverkleinerung bei Beschwerden, sollten Sie die Regeln Ihres Modells beachten, damit die Abklärung und der Eingriff übernommen werden können. Auch für die Nachsorge nach einer Behandlung im Ausland und die Behandlung von Komplikationen gelten die Regeln Ihres Modells, ausser im Notfall.
In der Schweiz gelten für die Werbung von Ärztinnen und Ärzten Regeln, die eine sachliche, nicht irreführende Information verlangen. Werbung, die unrealistische Erwartungen weckt, Ergebnisse verspricht oder Druck ausübt, ist problematisch. In sozialen Medien und im Ausland sind diese Regeln oft weniger streng oder werden weniger kontrolliert, sodass Angebote mit sehr tiefen Preisen, befristeten Rabatten, bearbeiteten Bildern oder Versprechen häufiger vorkommen. Betrachten Sie solche Angebote kritisch und prüfen Sie die Qualifikation des Arztes und die Bedingungen der Klinik selbst. Seriöse Anbieter informieren sachlich, nennen die Risiken und verzichten auf Versprechen.
Bei einer Anfrage für eine ästhetische Behandlung werden Gesundheitsdaten und oft Fotos übermittelt, die besonders schützenswert sind. In der Schweiz regelt das Datenschutzgesetz den Umgang mit solchen Daten. Fragen Sie, wie Ihre Daten gespeichert, an wen sie weitergegeben und wie lange sie aufbewahrt werden. Bei einer Behandlung im Ausland werden die Daten an die Klinik im Behandlungsland übermittelt, wofür Ihre Einwilligung nötig ist. Medespoir behandelt Ihre Angaben und Fotos vertraulich und gibt sie nur an das behandelnde Team weiter. Informationen zum Datenschutz finden Sie in den rechtlichen Hinweisen.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung, kurz KVG, übernimmt die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen und die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Ästhetische Eingriffe, die das Aussehen eines gesunden Körpers verändern, sind keine Leistungen der Grundversicherung. Manche Eingriffe, die auch ästhetisch wirken, können aber medizinisch begründet sein und unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden. Dazu gehören etwa eine Lidkorrektur bei einer nachgewiesenen Einschränkung des Gesichtsfelds, eine Brustverkleinerung bei starken körperlichen Beschwerden, eine Straffung nach grossem Gewichtsverlust mit wiederkehrenden Hautentzündungen, eine Korrektur der Nasenscheidewand bei Atembeschwerden, ein Brustaufbau nach Brustkrebs oder eine Korrektur nach einem Unfall. In vielen dieser Fälle verlangt die Krankenkasse vorab eine Kostengutsprache, und ihr Vertrauensarzt beurteilt, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Dafür sind oft Fotos, Messungen und Berichte der behandelnden Ärzte nötig. Geplante Behandlungen im Ausland werden von der Grundversicherung nicht vergütet, weil das KVG dem Territorialitätsprinzip folgt. Für Leistungen der Grundversicherung gelten die Franchise und der Selbstbehalt.
| Situation | Kostenübernahme durch die Grundversicherung |
|---|---|
| Rein ästhetischer Eingriff | Nein |
| Lidkorrektur bei eingeschränktem Gesichtsfeld | Unter Voraussetzungen, nach Kostengutsprache |
| Brustverkleinerung bei starken Beschwerden | Unter Voraussetzungen, nach Kostengutsprache |
| Straffung nach grossem Gewichtsverlust mit Hautproblemen | Unter Voraussetzungen, nach Kostengutsprache |
| Septoplastik bei Atembeschwerden | Unter Voraussetzungen |
| Brustaufbau nach Brustkrebs | Ja, als Folge der Krankheit |
| Geplante Behandlung im Ausland | Nein |
Wenn Sie einen Eingriff für medizinisch begründet halten, sprechen Sie zuerst mit Ihrem Hausarzt oder einem Facharzt. Dieser beurteilt, ob eine medizinische Indikation vorliegt, und stellt gegebenenfalls ein Gesuch um Kostengutsprache an Ihre Krankenkasse, mit Befunden, Fotos und Messungen. Der Vertrauensarzt der Krankenkasse prüft das Gesuch. Wird die Kostengutsprache erteilt, kann der Eingriff in der Schweiz durchgeführt werden, und Sie tragen die Franchise und den Selbstbehalt. Wird sie abgelehnt, können Sie eine Begründung verlangen und gegebenenfalls eine zweite Beurteilung beantragen. In diesen Fällen ist eine Behandlung in der Schweiz für die meisten Menschen die bessere Wahl, weil eine Behandlung im Ausland nicht vergütet wird.
Neben der Grundversicherung bieten die Krankenversicherer Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz an, deren Leistungen je nach Vertrag sehr unterschiedlich sind. Manche Zusatzversicherungen beteiligen sich an bestimmten Leistungen, die die Grundversicherung nicht übernimmt, etwa an Behandlungen im Ausland in bestimmten Situationen, an Zahnbehandlungen oder an einer freien Arztwahl im Spital. Ästhetische Eingriffe sind in den meisten Zusatzversicherungen ausgeschlossen. Manche Versicherungen schränken zudem die Leistungen für die Behandlung von Komplikationen nach ästhetischen Eingriffen ein. Lesen Sie Ihre Vertragsbedingungen genau und fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach, bevor Sie einen Eingriff planen.
Für Leistungen der Grundversicherung tragen Versicherte in der Schweiz einen Teil der Kosten selbst. Die Franchise ist ein jährlicher fester Betrag, den Versicherte bis zu einer gewissen Höhe selbst bezahlen, bevor die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Die Höhe der Franchise wählen erwachsene Versicherte innerhalb gesetzlicher Stufen selbst, wobei eine höhere Franchise zu tieferen Prämien führt. Nach Erreichen der Franchise tragen Versicherte zusätzlich einen Selbstbehalt, einen prozentualen Anteil an den Kosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag. Hinzu kommt bei einem Spitalaufenthalt ein Beitrag pro Tag. Wer eine medizinisch begründete Operation plant, die von der Grundversicherung übernommen wird, sollte die Franchise und den Selbstbehalt in die Planung einbeziehen. Bei ästhetischen Eingriffen spielt die Franchise keine Rolle, weil die Kosten ohnehin selbst getragen werden. Die aktuellen Beträge erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse oder beim Bundesamt für Gesundheit.
Folgen von Unfällen werden in der Schweiz von der Unfallversicherung übernommen, bei Arbeitnehmenden über den Arbeitgeber, bei anderen Personen über die Krankenkasse. Dazu gehören etwa Korrekturen von Narben nach Unfällen, die Behandlung von Nasenbrüchen oder Zahnschäden nach einem Unfall. Wenn ein ästhetisches Anliegen auf einen Unfall zurückgeht, kann die Unfallversicherung unter Umständen die Behandlung übernehmen. Klären Sie dies vor einer Behandlung mit der zuständigen Versicherung. Auch für Komplikationen nach einem geplanten Eingriff ist die Unfallversicherung in der Regel nicht zuständig.
Die Prämien der Grundversicherung unterscheiden sich je nach Kanton, Versicherer, Franchise und Versicherungsmodell. Die Leistungen der Grundversicherung sind dagegen bei allen Versicherern gleich. Wer häufig medizinische Leistungen benötigt oder eine medizinisch begründete Operation plant, sollte die Wahl der Franchise sorgfältig abwägen. Die Leistungen der Zusatzversicherungen sind je nach Versicherer und Vertrag sehr unterschiedlich und sollten genau verglichen werden.
Die folgende Übersicht fasst nach unserem Kenntnisstand zusammen, wann einzelne Eingriffe in der Schweiz von der Grundversicherung übernommen werden können. Die genauen Voraussetzungen werden im Einzelfall vom Vertrauensarzt der Krankenkasse beurteilt und können sich ändern.
Eine Lidkorrektur kann übernommen werden, wenn erschlaffte Oberlider das Gesichtsfeld nachweislich einschränken, was meist mit einer Gesichtsfeldmessung bei einer Augenärztin belegt wird. Eine rein ästhetische Lidkorrektur, etwa wegen Tränensäcken, wird nicht übernommen.
Eine Brustverkleinerung kann übernommen werden, wenn eine sehr grosse Brust zu erheblichen körperlichen Beschwerden führt, etwa Rücken- und Nackenschmerzen, Haltungsschäden oder Hautentzündungen, und konservative Behandlungen nicht ausreichen. Oft werden das zu entfernende Gewebegewicht, der Body-Mass-Index und die Dauer der Beschwerden berücksichtigt.
Eine Bauchstraffung oder andere Straffungen nach einem grossen Gewichtsverlust können übernommen werden, wenn die überschüssige Haut zu wiederkehrenden Hautentzündungen, Infektionen oder erheblichen funktionellen Einschränkungen führt und das Gewicht stabil ist. Eine Straffung aus rein ästhetischen Gründen wird nicht übernommen.
Eine Septoplastik bei einer verkrümmten Nasenscheidewand mit Atembeschwerden kann übernommen werden. Eine gleichzeitige ästhetische Veränderung der Nasenform wird nicht übernommen und muss separat bezahlt werden.
Die Behandlung einer vergrösserten männlichen Brust kann in bestimmten Situationen übernommen werden, etwa bei einer echten Vergrösserung der Brustdrüse mit Beschwerden, nicht aber bei einer reinen Fettansammlung aus ästhetischen Gründen.
Eine Ohrkorrektur bei Kindern kann in bestimmten Fällen übernommen werden, bei Erwachsenen aus ästhetischen Gründen nicht.
Ein Brustaufbau nach Brustkrebs, Korrekturen nach Unfällen, Verbrennungen oder Tumoroperationen und die Behandlung angeborener Fehlbildungen werden als Folge einer Krankheit oder eines Unfalls übernommen, teilweise über die Unfallversicherung.
Die Entfernung oder der Wechsel von Brustimplantaten kann bei medizinischen Komplikationen, etwa einer ausgeprägten Kapselfibrose mit Beschwerden oder einem Defekt, unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, auch wenn die Implantate aus ästhetischen Gründen eingesetzt wurden. Ein Wechsel aus ästhetischen Gründen wird nicht übernommen.
| Eingriff | Kostenübernahme möglich, wenn |
|---|---|
| Lidkorrektur | Gesichtsfeld nachweislich eingeschränkt |
| Brustverkleinerung | Erhebliche körperliche Beschwerden |
| Straffung nach Gewichtsverlust | Wiederkehrende Hautprobleme, stabiles Gewicht |
| Septoplastik | Atembeschwerden |
| Gynäkomastie | Echte Drüsenvergrösserung mit Beschwerden |
| Ohrkorrektur | Bei Kindern in bestimmten Fällen |
| Rekonstruktion | Nach Krankheit oder Unfall |
| Implantatentfernung | Bei medizinischen Komplikationen |
Neben den ästhetischen Eingriffen organisiert Medespoir auch medizinische Behandlungen, bei denen die Frage der Kostenübernahme in der Schweiz besonders wichtig ist. Nach unserem Kenntnisstand werden folgende Behandlungen in der Schweiz unter den jeweiligen Voraussetzungen übernommen oder nicht übernommen.
Schlauchmagen und Magenbypass können bei erfüllten Voraussetzungen übernommen werden, unter anderem bei einem bestimmten Body-Mass-Index, einer erfolglosen konservativen Behandlung über eine gewisse Zeit und einer Operation in einem anerkannten Zentrum. Da die Nachsorge lebenslang ist, empfehlen wir, zuerst diese Möglichkeit zu prüfen. Informationen finden Sie auf der Seite Adipositaschirurgie.
Die Kataraktoperation mit Standardlinse wird übernommen, Premiumlinsen mit Aufpreis nicht. Laserkorrekturen der Fehlsichtigkeit werden meist nicht übernommen. Informationen finden Sie auf den Seiten Kataraktoperation und Lasik.
Die Abklärung einer Unfruchtbarkeit, hormonelle Behandlungen und eine begrenzte Zahl von Inseminationen können unter Voraussetzungen übernommen werden, die In-vitro-Fertilisation nicht. Informationen finden Sie auf den Seiten Künstliche Befruchtung und In-vitro-Fertilisation.
Ein medizinisch notwendiger Hüftgelenkersatz wird übernommen. Informationen finden Sie auf der Seite Hüftgelenkersatz.
Zahnbehandlungen werden in der Regel nicht von der Grundversicherung übernommen, ausser in bestimmten Situationen, etwa bei schweren Allgemeinerkrankungen oder nach Unfällen, die über die Unfallversicherung gedeckt sein können. Manche Zusatzversicherungen beteiligen sich an Zahnbehandlungen. Informationen finden Sie auf der Seite Zahnärztliche Chirurgie.
Eine Haartransplantation bei erblichem Haarausfall wird nicht übernommen. Informationen finden Sie auf der Seite Haartransplantation.
| Behandlung | Kostenübernahme in der Schweiz | Unsere Empfehlung |
|---|---|---|
| Adipositasoperation | Unter Voraussetzungen | Zuerst die Schweiz prüfen |
| Kataraktoperation mit Standardlinse | Ja | Behandlung in der Schweiz |
| Lasik | Meist nicht | Tunesien kann eine Option sein |
| Insemination | Unter Voraussetzungen | Behandlung in der Schweiz |
| In-vitro-Fertilisation | Nein | Tunesien kann eine Option sein |
| Hüftgelenkersatz | Ja, bei Indikation | Behandlung in der Schweiz |
| Zahnbehandlungen | Meist nicht | Tunesien kann eine Option sein |
| Haartransplantation | Nein | Tunesien kann eine Option sein |
Die ästhetische Medizin, etwa Injektionen mit Botulinumtoxin und Hyaluronsäure, Laserbehandlungen und Peelings, wird in der Schweiz von vielen Ärztinnen und Ärzten angeboten, besonders von Dermatologen und plastischen Chirurgen. Botulinumtoxin ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, dessen Anwendung ärztlich verantwortet werden muss. Füllstoffe wie Hyaluronsäure gelten als Medizinprodukte. Da diese Behandlungen in regelmässigen Abständen wiederholt werden müssen, ist eine Behandlung am Wohnort meist praktischer als eine Reise ins Ausland. Achten Sie bei jeder Behandlung auf eine ärztliche Durchführung, zugelassene Produkte und die Möglichkeit, Komplikationen zu behandeln. Behandlungen durch nicht ärztliches Personal ohne ärztliche Verantwortung oder mit nicht zugelassenen Produkten sollten abgelehnt werden. Informationen finden Sie auf der Seite Ästhetische Medizin.
Die Zahnmedizin in der Schweiz hat einen hohen Standard, und das Kostenniveau ist hoch. Da Zahnbehandlungen meist nicht von der Grundversicherung übernommen werden, suchen manche Menschen aus der Schweiz Zahnbehandlungen im Ausland. Wichtig sind eine gründliche Diagnose, eine schonende Planung, die gesunde Zahnsubstanz erhält, bewährte Implantatsysteme, die auch in der Schweiz verfügbar sind, und eine Nachsorge durch einen Zahnarzt in der Schweiz. Klären Sie vorab, ob Ihr Zahnarzt bereit ist, die Kontrollen nach einer Behandlung im Ausland zu übernehmen. Informationen finden Sie auf den Seiten Zahnärztliche Chirurgie und Zahnimplantate.
Haartransplantationen werden in der Schweiz von spezialisierten Ärztinnen und Ärzten angeboten, bei einem hohen Kostenniveau, und von der Grundversicherung nicht übernommen. Viele Menschen aus der Schweiz lassen eine Haartransplantation im Ausland durchführen. Wichtig sind eine ärztliche Durchführung der wichtigen Schritte, eine schonende Nutzung der Spenderzone, eine altersgerechte Planung und eine Begleitung der medikamentösen Behandlung durch eine Hautärztin in der Schweiz. Informationen finden Sie auf der Seite Haartransplantation.
Nach einem ästhetischen Eingriff ist je nach Umfang eine Arbeitspause von einigen Tagen bis mehreren Wochen nötig. In der Schweiz sind Arbeitnehmende bei Krankheit durch die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers oder eine Krankentaggeldversicherung abgesichert. Ein rein ästhetischer Eingriff gilt aber nicht als Krankheit im Sinne der Versicherung, weshalb die Arbeitsunfähigkeit danach oft nicht gedeckt ist. Viele Menschen planen deshalb für die Erholungszeit Ferien ein oder vereinbaren einen unbezahlten Urlaub. Tritt nach einem ästhetischen Eingriff eine Komplikation auf, die eine Behandlung erfordert, kann die Situation anders beurteilt werden, wobei manche Versicherungen Leistungen in diesem Fall einschränken. Klären Sie die Regeln vor dem Eingriff mit Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Versicherung. Bei medizinisch begründeten Eingriffen gelten die Regeln bei Krankheit.
Eine Komplikationsversicherung ist eine spezielle Versicherung, die die Kosten für die Behandlung von Komplikationen nach einem ästhetischen Eingriff übernimmt, die von der Kranken- oder Zusatzversicherung nicht gedeckt sind. Sie wird von einigen Versicherern oder Kliniken angeboten, manchmal auch für Eingriffe im Ausland. Die Bedingungen, die Leistungen, die Dauer und die Ausschlüsse sind sehr unterschiedlich. Prüfen Sie vor dem Abschluss genau, welche Komplikationen gedeckt sind, ob Behandlungen in der Schweiz und im Ausland eingeschlossen sind, wie lange die Deckung gilt und welche Kosten entstehen.
Die Schweiz ist mehrsprachig, und die Wahl zwischen einer Behandlung im Inland und im Ausland hängt auch von der Sprache ab. Für Menschen aus der Westschweiz ist Tunesien besonders naheliegend, weil in den tunesischen Kliniken meist Französisch gesprochen wird. Für Menschen aus der Deutschschweiz und dem Tessin unterstützt unser Team die Verständigung auf Deutsch. Die Berichte aus Tunesien werden oft auf Französisch verfasst, was für Ärztinnen und Ärzte in der Deutschschweiz nicht immer einfach ist. Bitten Sie gegebenenfalls um eine Zusammenfassung oder lassen Sie wichtige Dokumente übersetzen. Informationen für die Westschweiz finden Sie auf den Seiten Schönheitschirurgie Genf und Ästhetische Chirurgie Lausanne.
| Region | Sprache in tunesischen Kliniken | Hinweise |
|---|---|---|
| Westschweiz | Französisch, direkt verständlich | Direkte Kommunikation mit dem Chirurgen |
| Deutschschweiz | Französisch, oft Englisch | Unterstützung durch unser Team, Berichte gegebenenfalls übersetzen |
| Tessin | Französisch, oft Englisch | Unterstützung durch unser Team |
Eine Behandlung in der Schweiz ist in mehreren Situationen die bessere Wahl. Bei medizinisch begründeten Eingriffen, die nach Kostengutsprache von der Grundversicherung übernommen werden, fallen für Sie nur Franchise und Selbstbehalt an, während eine Behandlung im Ausland nicht vergütet wird. Bei Menschen mit schweren Vorerkrankungen, einem hohen Operationsrisiko oder einem erhöhten Bedarf an Nachsorge sind kurze Wege und eine nahtlose Betreuung wichtig. Bei kleinen Eingriffen ist der Kostenunterschied oft gering im Vergleich zum Aufwand einer Reise. Bei Behandlungen, die viele Sitzungen erfordern, etwa Laserbehandlungen oder Injektionen, ist eine Behandlung am Wohnort praktischer. Und wenn Sie sich bei einem Chirurgen in der Schweiz besonders gut beraten fühlen, ist das ein guter Grund, dort zu bleiben.
Wer sich für eine Behandlung in der Schweiz entscheidet, findet ein breites Angebot an plastischen Chirurgen in Praxen, Privatkliniken und öffentlichen Spitälern. Die öffentlichen Spitäler, besonders die Universitätsspitäler, führen vor allem rekonstruktive Eingriffe durch, bieten teilweise aber auch ästhetische Eingriffe an. Privatkliniken und Praxen sind häufig auf ästhetische Eingriffe spezialisiert. Achten Sie bei der Wahl auf den eidgenössischen Facharzttitel, die Mitgliedschaft in Fachgesellschaften, die Erfahrung mit dem gewünschten Eingriff, Vorher-Nachher-Bilder eigener Patienten, eine ausführliche Beratung mit ausreichender Bedenkzeit und eine transparente Kostenaufstellung. Diese Kriterien gelten auch für einen Chirurgen im Ausland.
Ein Angebot aus dem Ausland sollte mindestens so sorgfältig geprüft werden wie ein Angebot aus der Schweiz. Fragen Sie nach dem Namen und der Qualifikation des Chirurgen, der den Eingriff durchführt, und lassen Sie sich diese belegen. Klären Sie, ob Sie vor dem Eingriff ausführlich mit ihm sprechen können, in einer Sprache, die Sie verstehen. Informieren Sie sich über die Zulassung und Ausstattung der Klinik. Prüfen Sie die Leistungen der Offerte, die zusätzlichen Kosten, die Aufenthaltsdauer, die verwendeten Implantate und Materialien, die Bedingungen für Stornierung und Korrektur und die Regelung der Nachsorge. Klären Sie die Versicherung für Komplikationen. Holen Sie bei Unsicherheit eine zweite Meinung in der Schweiz ein. Seriöse Anbieter beantworten diese Fragen offen.
| Prüfpunkt | Was klären |
|---|---|
| Chirurg | Name, Facharzttitel, Erfahrung, Nachweise |
| Beratung | Persönlich, ausführlich, in verständlicher Sprache |
| Klinik | Zulassung, Ausstattung, Notfälle |
| Offerte | Enthaltene und zusätzliche Leistungen |
| Materialien | Zugelassene Produkte, Implantatpass |
| Bedingungen | Stornierung, Verschiebung, Korrektur |
| Nachsorge | Organisation in der Schweiz |
| Versicherung | Deckung von Komplikationen |
Die Hausärztin oder der Hausarzt ist in der Schweiz für viele Menschen die erste Ansprechperson in Gesundheitsfragen. Vor einem ästhetischen Eingriff kann sie die Gesundheit beurteilen, Blutuntersuchungen durchführen, Medikamente anpassen und bei der Frage helfen, ob eine medizinische Indikation vorliegt. Nach einem Eingriff im Ausland übernimmt sie oft die Wundkontrolle, erkennt Komplikationen und überweist bei Bedarf an Fachärzte. Informieren Sie sie vor der Reise über Ihre Pläne.
Bei einer Behandlung in der Schweiz tragen der behandelnde Arzt und die Klinik die medizinische Verantwortung und haften nach schweizerischem Recht für Behandlungsfehler. Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz müssen nach unserem Kenntnisstand eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Bei einer Behandlung im Ausland liegt die medizinische Verantwortung beim behandelnden Arzt und der Klinik im Behandlungsland, und es gelten die dortigen Regeln zur Haftung. Die Durchsetzung von Ansprüchen im Ausland kann aufwendig, teuer und langwierig sein. Eine Vermittlungsagentur wie Medespoir organisiert die Behandlung, trägt aber keine medizinische Verantwortung. Klären Sie vor einer Behandlung im Ausland, wie Komplikationen behandelt werden, welche Kosten dabei entstehen und welche Möglichkeiten Sie bei einem Behandlungsfehler hätten. Die Bedingungen unserer Vermittlung finden Sie in den rechtlichen Hinweisen.
Eine zweite Meinung ist in der Schweiz gut möglich und bei grösseren oder unsicheren Entscheidungen sinnvoll. Ein plastischer Chirurg, eine Augenärztin, ein Zahnarzt oder ein anderer Facharzt kann beurteilen, ob eine geplante Behandlung sinnvoll ist, ob es Alternativen gibt und ob eine medizinische Indikation vorliegt, die eine Kostenübernahme ermöglicht. Die Kosten einer zweiten Meinung für einen ästhetischen Eingriff werden meist nicht übernommen, bei einer Frage zur medizinischen Indikation unter Umständen schon. Im Vergleich zu den möglichen Kosten einer Korrektur sind sie gering. Seriöse Anbieter haben nichts gegen eine zweite Meinung einzuwenden.
Ein häufiges Missverständnis ist, dass die Krankenkasse bei einer Behandlung im Ausland wenigstens einen Teil der Kosten übernimmt, den sie in der Schweiz bezahlt hätte. Bei geplanten Behandlungen im Ausland ist dies nach dem Territorialitätsprinzip nicht der Fall. Ein zweites Missverständnis ist, dass Komplikationen nach einem ästhetischen Eingriff immer von der Krankenkasse übernommen werden. Manche Versicherungen schränken die Leistungen ein. Ein drittes Missverständnis ist, dass die Arbeitsunfähigkeit nach einem ästhetischen Eingriff automatisch als Krankheit gilt. Ein viertes Missverständnis ist, dass die Nachsorge in der Schweiz nach einem Eingriff im Ausland automatisch geregelt ist. Sie sollte vorab organisiert werden.
Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten und im Ausland wohnen, sind je nach Situation in der Schweiz oder in ihrem Wohnland versichert. Für sie gelten besondere Regeln für die Übernahme von Behandlungen, die vor einer Behandlung geklärt werden sollten. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die nicht in der Schweiz wohnen, unterstehen meist nicht der Grundversicherung nach KVG, sondern dem Versicherungssystem ihres Wohnlandes.
Angestellte internationaler Organisationen, besonders in Genf, unterstehen oft nicht der Grundversicherung nach KVG, sondern eigenen Versicherungssystemen mit abweichenden Regeln. Klären Sie vor einer Behandlung mit Ihrer Versicherung, welche Leistungen übernommen werden.
Personen, die in der Schweiz wohnen, sind grundsätzlich verpflichtet, sich nach dem KVG zu versichern. Wer aus anderen Gründen keine Grundversicherung hat, trägt die Kosten jeder Behandlung selbst, auch medizinisch begründeter Eingriffe. Für diese Menschen kann eine Behandlung in Tunesien auch bei medizinischen Eingriffen eine Option sein, wobei die Nachsorge sorgfältig geplant werden muss.
Ästhetische Eingriffe bei Minderjährigen werden in der Schweiz nur in besonderen Situationen und mit Zustimmung der Eltern durchgeführt, etwa eine Ohrkorrektur bei Kindern, die in bestimmten Fällen auch übernommen werden kann. Medespoir vermittelt Behandlungen ausschliesslich an volljährige Patientinnen und Patienten.
Schwangere und stillende Frauen sollten keine ästhetischen Eingriffe durchführen lassen. Eingriffe an der Brust und am Bauch sollten erst einige Monate nach dem Abstillen und bei stabilem Gewicht erfolgen.
Nach einer Behandlung im Ausland übernehmen Hausärztinnen und Hausärzte, plastische Chirurgen und andere Fachärzte in der Schweiz die weitere Nachsorge. Manche Ärztinnen und Ärzte sind zurückhaltend bei der Übernahme der Nachsorge nach Eingriffen im Ausland, besonders ohne vollständige Unterlagen oder bei Eingriffen, die sie selbst anders durchgeführt hätten. Ein vollständiger Bericht, ein Implantatpass und eine frühzeitige Information Ihres Arztes erleichtern die Nachsorge. Die Kosten der Nachsorge nach einem ästhetischen Eingriff werden meist nicht von der Krankenkasse übernommen. Bei Notfällen werden Sie in jedem Spital der Schweiz behandelt, unabhängig davon, wo der Eingriff erfolgt ist.
| Nachsorge | Wer übernimmt sie | Kosten |
|---|---|---|
| Wundkontrolle | Hausarzt | Meist selbst bezahlt |
| Fragen zum Ergebnis | Plastischer Chirurg | Meist selbst bezahlt |
| Lymphdrainage, Physiotherapie | Therapeuten | Meist selbst bezahlt |
| Komplikationen | Hausarzt, Facharzt, Spital | Je nach Situation und Versicherung |
| Notfälle | Notfallstation | Behandlung immer, Kostenfrage danach |
Vor einem ästhetischen Eingriff sollte die Gesundheit geprüft werden, weil sie die Sicherheit und die Heilung beeinflusst. Ein gut eingestellter Blutdruck, ein kontrollierter Blutzucker bei Diabetes und eine stabile Herz- und Lungenfunktion sind wichtig. Eine Schlafapnoe erhöht das Narkoserisiko. Frühere Thrombosen, Gerinnungsstörungen und eine familiäre Neigung zu Thrombosen erfordern besondere Vorsichtsmassnahmen. Autoimmunerkrankungen und die Einnahme von Kortison oder Immunsuppressiva können die Wundheilung beeinträchtigen. Eine Blutarmut sollte vor grösseren Eingriffen behandelt werden. Ihr Hausarzt in der Schweiz kann diese Punkte vor der Reise prüfen. Bei einem erhöhten Risiko kann eine Behandlung in der Schweiz, in der Nähe Ihrer behandelnden Ärzte, sinnvoller sein.
Ein ästhetischer Eingriff sollte aus eigenem Antrieb und mit realistischen Erwartungen erfolgen. Wer sich übermässig mit einem vermeintlichen Makel beschäftigt, den andere kaum sehen, oder wer sich von einem Eingriff die Lösung von Problemen erhofft, die nichts mit dem Aussehen zu tun haben, sollte vor einer Entscheidung mit einer Fachperson sprechen. In der Schweiz bieten Hausärztinnen, Psychologen und Psychiater Unterstützung. Eine psychologische Abklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Grundversicherung übernommen werden. Ein seriöser Chirurg achtet auf solche Anzeichen und rät bei Bedarf von einem Eingriff ab.
Der Weg zu einer Behandlung in Tunesien verläuft für Menschen aus allen Regionen der Schweiz ähnlich. Nach Ihrer unverbindlichen Anfrage, auf Deutsch oder Französisch, leiten wir Ihre Angaben vertraulich an einen Chirurgen einer Partnerklinik weiter, der eine erste Einschätzung gibt. Wir erstellen eine schriftliche Offerte. Nach einer ausreichenden Bedenkzeit planen wir den Termin, helfen bei der Wahl des Flugs von einem Schweizer Flughafen, etwa Genf, Zürich oder Basel, je nach Verbindung, und senden Ihnen Informationen zur Vorbereitung. Voruntersuchungen können bei Ihrem Hausarzt erfolgen. In Tunesien werden Sie am Flughafen abgeholt. Vor dem Eingriff erfolgen die persönliche Beratung, die Untersuchungen und die Aufklärung. Nach dem Eingriff werden Sie betreut, und die ersten Kontrollen erfolgen vor Ort. Nach der Rückkehr übernimmt Ihr Hausarzt oder ein Facharzt in der Schweiz die weitere Nachsorge, und unser Team bleibt erreichbar.
| Schritt | Wo | Was geschieht |
|---|---|---|
| Anfrage | Von der Schweiz aus | Beschreibung, Gesundheitsangaben, Fotos |
| Vorabbeurteilung | Chirurg in Tunesien | Erste Einschätzung |
| Offerte | Medespoir | Schriftliche Aufstellung |
| Voruntersuchungen | Hausarzt in der Schweiz | Blutwerte, Befunde |
| Aufenthalt | Tunesien | Beratung, Eingriff, erste Kontrollen |
| Nachsorge | Schweiz | Hausarzt, Facharzt, Therapeuten |
Je nach Wohnort reisen Menschen aus der Schweiz von verschiedenen Flughäfen nach Tunesien. Für die Westschweiz ist meist der Flughafen Genf naheliegend, für die Nordwestschweiz der Flughafen Basel, für die Deutschschweiz der Flughafen Zürich. Je nach Saison und Flughafen gibt es Direktflüge oder Verbindungen mit Umsteigen. Die Flugzeit bei einem Direktflug beträgt etwa zwei bis zweieinhalb Stunden. Die Flugpläne ändern sich und sollten bei der Buchung geprüft werden. Für die Rückreise nach einem Eingriff ist ein Direktflug vorteilhaft, und die Anreise zum Flughafen mit dem Zug erspart das Autofahren.
Die folgenden Beispiele sind vereinfachte, typische Konstellationen und keine Erfahrungsberichte realer Personen.
Eine Frau aus der Deutschschweiz mit einer sehr grossen Brust und Rückenschmerzen erhält nach einem Gesuch ihrer Ärztin eine Kostengutsprache und lässt die Brustverkleinerung in der Schweiz durchführen.
Eine Frau aus der Nordwestschweiz wünscht eine Brustvergrösserung, die in der Schweiz nicht übernommen wird. Sie vergleicht Offerten und entscheidet sich für eine Behandlung in Tunesien mit Nachsorge bei ihrer Gynäkologin.
Ein Mann aus der Zentralschweiz plant eine Lidkorrektur aus ästhetischen Gründen. Da sein Arbeitgeber die Abwesenheit nicht als Krankheit anerkennt, plant er die Erholung in seinen Ferien.
Eine Frau aus dem Tessin hat schwere Oberlider, die ihr Gesichtsfeld einschränken. Nach einer Gesichtsfeldmessung wird die Lidkorrektur in der Schweiz übernommen.
Eine gute Vorbereitung verringert die Risiken und erleichtert die Rückkehr. Besprechen Sie Ihre Pläne einige Wochen vor der Reise mit Ihrem Hausarzt. Lassen Sie die nötigen Blutuntersuchungen durchführen. Hören Sie einige Wochen vor und nach dem Eingriff mit dem Rauchen auf. Besprechen Sie Ihre Medikamente mit dem Arzt und setzen Sie nichts eigenmächtig ab. Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Abwesenheit, mit Ihrer Krankenkasse und Zusatzversicherung die Leistungen bei Komplikationen und gegebenenfalls eine Komplikationsversicherung. Organisieren Sie die Nachsorge in der Schweiz. Prüfen Sie die Gültigkeit Ihres Reisepasses und die aktuellen Einreisebestimmungen. Planen Sie eine Begleitperson bei grösseren Eingriffen und Unterstützung nach der Rückkehr.
| Vorbereitung | Mit wem klären |
|---|---|
| Gesundheit, Blutwerte, Medikamente | Hausarzt |
| Abwesenheit | Arbeitgeber |
| Leistungen bei Komplikationen | Krankenkasse, Zusatzversicherung |
| Komplikationsversicherung | Versicherer |
| Nachsorge | Hausarzt, Facharzt |
| Reisepass, Einreise | Zuständige Stellen |
| Unterstützung | Familie, Freunde |
Nach einem Eingriff in Tunesien erhalten Sie oft Medikamente, etwa Schmerzmittel, Antibiotika oder Spritzen zur Thromboseprophylaxe. Für die Einfuhr von Arzneimitteln für den persönlichen Bedarf gelten in der Schweiz bestimmte Regeln. Nach unserem Kenntnisstand ist die Einfuhr einer Menge für den Eigengebrauch von etwa einem Monat meist zulässig, für bestimmte Substanzen gelten strengere Regeln. Nehmen Sie die Medikamente mit der Verordnung im Handgepäck mit. Wenn Sie Medikamente länger benötigen, kann Ihr Hausarzt ein entsprechendes Medikament in der Schweiz verordnen. Informationen zur Einfuhr finden Sie bei Swissmedic.
Lassen Sie sich nach dem Eingriff vollständige Unterlagen geben: einen Operationsbericht, einen Entlassungsbericht mit den Medikamenten und Empfehlungen und bei Implantaten einen Implantatpass mit Hersteller, Modell, Grösse und Seriennummer. Die Berichte werden oft auf Französisch verfasst. Für Ärztinnen und Ärzte in der Deutschschweiz und im Tessin kann eine Zusammenfassung oder Übersetzung hilfreich sein. Bewahren Sie die Unterlagen dauerhaft auf.
Menschen aus der Schweiz fragen bei Medespoir eine grosse Zahl von Behandlungen an. Zu den häufigsten gehören Brustvergrösserungen, Bruststraffungen und der Wechsel von Implantaten, Fettabsaugungen, Bauchstraffungen und Mommy Makeover, Lid- und Nasenkorrekturen, Gesichtsstraffungen, Haartransplantationen, Zahnimplantate und Veneers und Behandlungen der ästhetischen Medizin. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten der einzelnen Behandlungen, etwa Brustvergrösserung, Fettabsaugung, Bauchstraffung, Blepharoplastik, Rhinoplastik, Facelifting, Haartransplantation und Zahnimplantate. Einen Überblick bietet die Seite Alle Behandlungen.
| Behandlung | Kostenübernahme in der Schweiz | Aufenthalt in Tunesien etwa |
|---|---|---|
| Brustvergrösserung | Nein | Sieben Tage |
| Brustverkleinerung | Unter Voraussetzungen | Sieben Tage |
| Fettabsaugung | Nein | Sieben Tage |
| Bauchstraffung | Nach Gewichtsverlust unter Voraussetzungen | Zehn Tage |
| Lidkorrektur | Bei eingeschränktem Gesichtsfeld | Fünf bis sieben Tage |
| Nasenkorrektur | Nur Septoplastik bei Atembeschwerden | Sieben bis zehn Tage |
| Facelifting | Nein | Sieben bis zehn Tage |
| Haartransplantation | Nein | Drei bis fünf Tage |
| Zahnimplantate | Meist nicht | Mehrere Aufenthalte |
Für jede Behandlung im Ausland gelten einige Grundsätze der Sicherheit: eine persönliche Beratung durch den Chirurgen vor dem Eingriff, genug Bedenkzeit, vollständige Angaben zu Vorerkrankungen und Medikamenten, ein ausreichender Aufenthalt, eine Thrombosevorsorge auf dem Rückflug, ein vollständiger Bericht mit Implantatpass und eine vorab organisierte Nachsorge in der Schweiz. Die Klinik sollte über eine Zulassung, sterile Operationssäle, eine erfahrene Anästhesie, Notfallausrüstung und bei grösseren Eingriffen eine Intensivstation verfügen. Medespoir prüft die Rahmenbedingungen seiner Partnerkliniken vor einer Zusammenarbeit.
Wenden Sie sich sofort an die Klinik oder nach der Rückkehr an eine Notfallstation in der Schweiz bei Atemnot, Brustschmerzen, Herzrasen, einer einseitigen Schwellung oder Schmerzen in einem Bein, hohem Fieber, zunehmender Rötung, Wärme oder Eiter an einer Wunde, einer starken oder zunehmenden Schwellung, einer anhaltenden Blutung oder einer dunklen Verfärbung der Haut.
Bei der Planung eines ästhetischen Eingriffs sollten Menschen aus der Schweiz neben den Kosten der Behandlung auch die Reise, eine Begleitperson, Medikamente und Hilfsmittel, die Nachsorge in der Schweiz, Lymphdrainagen oder Physiotherapie, eine mögliche Korrektur, einen Arbeitsausfall, der nicht durch das Taggeld gedeckt ist, und gegebenenfalls eine Komplikationsversicherung berücksichtigen. Bei Implantaten kommen langfristige Kosten für Kontrollen und einen späteren Wechsel hinzu, bei nicht operativen Behandlungen die Kosten wiederholter Sitzungen. Vergleichen Sie Offerten aus der Schweiz und aus dem Ausland immer anhand der enthaltenen Leistungen und der Gesamtkosten. Kostenvergleiche sind dabei stets indikativ und nicht vertraglich.
| Kostenposten | In der Schweiz | Bei Behandlung in Tunesien |
|---|---|---|
| Eingriff | Höheres Kostenniveau | Tieferes Kostenniveau |
| Reise und Aufenthalt | Keine | Flug, Unterkunft, Transfers |
| Begleitperson | Meist keine | Bei grösseren Eingriffen |
| Nachsorge | Meist im Preis enthalten | In der Schweiz separat |
| Arbeitsausfall | Gleich | Zusätzlich die Reisetage |
| Korrektur | Nach den Bedingungen der Klinik | Nach den Bedingungen der Klinik, mit Reise |
Einige Fragen helfen, die eigene Situation einzuordnen. Ist Ihr Anliegen ästhetisch oder medizinisch? Wurde geprüft, ob eine Kostengutsprache möglich ist? Welches Versicherungsmodell und welche Zusatzversicherung haben Sie? Ist Ihr Arbeitsausfall geregelt? Kennen Sie den Chirurgen, seinen Facharzttitel und seine Erfahrung, in der Schweiz oder im Ausland? Werden zugelassene Implantate verwendet, und erhalten Sie einen Implantatpass? Ist die Nachsorge in der Schweiz organisiert? Sind Komplikationen versichert? Wenn Sie diese Fragen beantwortet haben, können Sie eine fundierte Entscheidung treffen.
Eine gute Planung beruht auf einer Klärung der Kostenübernahme in der Schweiz, einer ausführlichen Beratung durch einen qualifizierten Chirurgen, einer ehrlichen Einschätzung, einer transparenten Offerte, einer Klärung der Versicherungsfragen, einer ausreichenden Bedenkzeit, einem angemessenen Aufenthalt, vollständigen Unterlagen und einer vorab organisierten Nachsorge. Vorsicht ist angebracht bei Zeitdruck, Versprechen, fehlender Prüfung der Qualifikation und fehlender Nachsorge.
Unser Team begleitet Patientinnen und Patienten aus der ganzen Schweiz von der ersten Anfrage bis zur Nachsorge, auf Deutsch oder Französisch. Wir sagen Ihnen offen, wenn eine Behandlung in der Schweiz für Sie sinnvoller ist, etwa weil sie von der Grundversicherung übernommen werden kann.
Die ästhetische Chirurgie in der Schweiz bietet eine hohe Qualität in einem gut geregelten Umfeld, bei einem hohen Kostenniveau. Eine Behandlung in Tunesien kann für ästhetische Eingriffe, die in der Schweiz selbst bezahlt werden müssten, eine Option sein, wenn die Qualifikation des Chirurgen, die Klinik, die Beratung, der Aufenthalt und die Nachsorge stimmen. Bei medizinisch begründeten Eingriffen, die nach Kostengutsprache in der Schweiz übernommen werden, ist eine Behandlung in der Schweiz meist die bessere Wahl.
Bevor Sie eine Anfrage senden, lohnt es sich, die Informationsseiten zu den einzelnen Behandlungen zu lesen, um die Möglichkeiten, Grenzen und Risiken zu verstehen und gezielter fragen zu können. Informationen zur Schönheitschirurgie allgemein finden Sie auf der Seite Schönheitschirurgie in Tunesien, zur Region Genf auf der Seite Schönheitschirurgie Genf, zur Region Lausanne auf der Seite Ästhetische Chirurgie Lausanne und zur Türkei auf der Seite Schönheitschirurgie in der Türkei.
Eine gut vorbereitete Anfrage ermöglicht eine genauere Vorabbeurteilung. Beschreiben Sie Ihr Anliegen möglichst genau, geben Sie Alter, Grösse und Gewicht an, nennen Sie Vorerkrankungen, frühere Operationen, Medikamente, Allergien und Rauchgewohnheiten und fügen Sie je nach Behandlung Fotos oder Befunde bei. Wenn Sie vermuten, dass Ihr Eingriff medizinisch begründet sein könnte, erwähnen Sie dies, damit wir Sie auf die Möglichkeit einer Kostengutsprache in der Schweiz hinweisen können. Geben Sie an, ob Sie die Kommunikation auf Deutsch oder Französisch wünschen, von welchem Flughafen Sie reisen möchten und welche Zeiträume für den Aufenthalt in Frage kommen. Alle Angaben werden vertraulich behandelt.
Eine Behandlung in Tunesien kann für Menschen aus der Schweiz eine Option sein, wenn es sich um einen ästhetischen Eingriff handelt, der in der Schweiz selbst bezahlt werden müsste, wenn die Gesundheit gut ist, wenn ein Aufenthalt von etwa einer Woche möglich ist, wenn die Nachsorge in der Schweiz organisiert werden kann und wenn Sie sich bei dem Chirurgen gut beraten fühlen. Das tiefere Kostenniveau, das zur Orientierung etwa 60 % unter dem Schweizer Niveau liegt, indikativ und nicht vertraglich, ist dabei oft ein wichtiger Grund, sollte aber nie allein entscheiden. Die Qualifikation des Chirurgen, die Ausstattung der Klinik, eine ausführliche Beratung, ein ausreichender Aufenthalt und eine geregelte Nachsorge sind wichtiger.
| Kriterium | Behandlung in der Schweiz | Behandlung in Tunesien über Medespoir |
|---|---|---|
| Relatives Kostenniveau | Referenz (100 %) | Etwa 60 % günstiger, indikativ und nicht vertraglich |
| Rechtlicher Rahmen | Schweizer Recht, kantonale Aufsicht | Recht des Behandlungslandes |
| Implantate | Aufsicht durch Swissmedic | Zugelassene Produkte verlangen, Implantatpass |
| Grundversicherung bei medizinischer Indikation | Unter Voraussetzungen | Keine Vergütung |
| Aufenthalt | Termine am Wohnort | Etwa eine Woche je nach Eingriff |
| Nachsorge | Durch das gleiche Team | Erste Tage vor Ort, danach in der Schweiz |
Medespoir ist eine Vermittlungs- und Organisationsagentur für Patientinnen und Patienten aus der ganzen Schweiz. Wir arbeiten mit Partnerkliniken in Tunesien zusammen, deren Rahmenbedingungen wir vor einer Zusammenarbeit prüfen. Wir leiten Ihre Anfrage an einen Chirurgen weiter, erstellen eine transparente Offerte, organisieren den Aufenthalt und bleiben nach der Rückkehr erreichbar. Angaben zu den Qualifikationen der Chirurgen stellen wir auf Anfrage zur Verfügung, sofern sie von den Kliniken bestätigt sind. Die medizinische Verantwortung liegt beim behandelnden Chirurgen und der Klinik. Mehr dazu auf den Seiten Unsere Chirurgen, Unsere Kliniken und Unsere Agentur.
Die Kosten hängen vom Eingriff, seinem Umfang, der Narkose, der Klinik, den Materialien, dem Aufenthalt und den Nachsorgeleistungen vor Ort ab. Wir veröffentlichen keine Festpreise, sondern erstellen nach einer Vorabbeurteilung eine individuelle, schriftliche Offerte.
| Land | Relatives Kostenniveau | Hinweis |
|---|---|---|
| Schweiz | Referenz (100 %) | Behandlung in einer Privatklinik |
| Tunesien | etwa 60 % günstiger als in der Schweiz | Pauschale je nach Offerte, Reisekosten separat |
| Türkei | etwa 30 % günstiger als in Tunesien | Je nach Klinik und Leistungsumfang |
Diese Werte sind indikativ und nicht vertraglich. Verbindlich ist allein die schriftliche Offerte.
Wichtige medizinische Hinweise
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung, geben unseren Kenntnisstand wieder und ersetzen weder eine ärztliche noch eine rechtliche Beratung. Die Regeln können sich ändern und kantonal abweichen.
Atemnot, Brustschmerzen, eine einseitige Beinschwellung, Fieber oder eine starke Schwellung nach einem Eingriff erfordern sofortige Hilfe. Ergebnisse können nicht garantiert werden.
Ästhetische Eingriffe werden von der Grundversicherung nach KVG nicht übernommen. Geplante Behandlungen im Ausland werden nicht vergütet.
Kosten- und Preisvergleiche sind indikativ und nicht vertraglich. Massgebend ist allein die schriftliche Offerte. Weitere Informationen finden Sie in den rechtlichen Hinweisen.
Eine mehrjährige Weiterbildung in Chirurgie und plastischer Chirurgie an anerkannten Stätten und eine Facharztprüfung.
Etwa HNO-Ärzte bei Nasenkorrekturen, Augenärzte bei Lidkorrekturen, Dermatologen bei Injektionen und Kiefer- und Gesichtschirurgen.
Ja, für die selbständige Tätigkeit eine Bewilligung des Kantons nach dem Medizinalberufegesetz.
Ja, über das öffentliche Medizinalberuferegister des Bundes.
Das Schweizerische Heilmittelinstitut, zuständig für die Aufsicht über Arzneimittel und Medizinprodukte.
Ja, ebenso viele Füllstoffe wie Hyaluronsäure.
Weil er zeigt, welches Implantat eingesetzt wurde, damit Sie informiert werden können.
Teilweise in kantonalen Gesetzen, weshalb Einzelheiten abweichen können.
An den Arzt, die Klinik, kantonale Ombudsstellen, Patientenorganisationen und die Aufsichtsbehörden.
Ja, die Ärzteschaft bietet eine Gutachterstelle für aussergerichtliche Beurteilungen an.
Leistungen zur Diagnose oder Behandlung einer Krankheit, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind.
Der Vertrauensarzt der Krankenkasse.
Oft Befunde, Fotos, Messungen und Berichte der behandelnden Ärzte.
Ja, als Folge der Krankheit.
In den meisten Zusatzversicherungen sind ästhetische Eingriffe ausgeschlossen.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz.
Oft nicht, weil ein rein ästhetischer Eingriff nicht als Krankheit gilt.
Die Kosten für die Behandlung von Komplikationen nach einem ästhetischen Eingriff, je nach Vertrag.
Welche Komplikationen gedeckt sind, ob Behandlungen in der Schweiz und im Ausland eingeschlossen sind, die Dauer und die Kosten.
Für rein ästhetische Eingriffe spielt es keine Rolle, bei medizinisch begründeten Eingriffen sollten die Regeln beachtet werden.
Sie muss sachlich und nicht irreführend sein.
Das Datenschutzgesetz, das den Umgang mit besonders schützenswerten Daten regelt.
Ja, für die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten ins Ausland ist Ihre Einwilligung nötig.
Je nach Situation in der Schweiz oder in ihrem Wohnland, mit besonderen Regeln für Behandlungen.
Meist nicht, sie unterstehen dem Versicherungssystem ihres Wohnlandes.
Die Person selbst, auch bei medizinisch begründeten Eingriffen.
Nur in besonderen Situationen mit Zustimmung der Eltern, etwa eine Ohrkorrektur bei Kindern.
Einige Monate nach dem Abstillen und bei stabilem Gewicht.
Besonders bei fehlenden Unterlagen oder bei Eingriffen, die sie selbst anders durchgeführt hätten.
Meist nicht, sie wird in der Regel selbst bezahlt.
Bei Notfällen in jedem Spital der Schweiz, unabhängig vom Ort des Eingriffs.
Vor allem rekonstruktive Eingriffe, teilweise auch ästhetische.
Facharzttitel, Fachgesellschaften, Erfahrung, eigene Vorher-Nachher-Bilder, ausführliche Beratung und transparente Kosten.
Mindestens so sorgfältig wie ein Schweizer Angebot, mit Prüfung von Chirurg, Beratung, Klinik, Offerte, Materialien, Bedingungen, Nachsorge und Versicherung.
Ja, lassen Sie sich Name, Facharzttitel und Erfahrung belegen.
Bei Unsicherheit, umfangreichen Eingriffen oder möglicher medizinischer Indikation.
Sie kann dabei helfen und gegebenenfalls an einen Facharzt überweisen.
Meist mit einer Gesichtsfeldmessung bei einer Augenärztin.
Nein, eine rein ästhetische Lidkorrektur wird nicht übernommen.
Oft das zu entfernende Gewebegewicht, den Body-Mass-Index, die Beschwerden und die bisherigen Behandlungen.
Bei wiederkehrenden Hautentzündungen, Infektionen oder funktionellen Einschränkungen und stabilem Gewicht.
Nur die Septoplastik bei Atembeschwerden, die ästhetische Veränderung wird separat bezahlt.
In bestimmten Situationen bei einer echten Drüsenvergrösserung mit Beschwerden, nicht bei reiner Fettansammlung.
In bestimmten Fällen ja, bei Erwachsenen aus ästhetischen Gründen nicht.
Ja, als Folge des Unfalls, teilweise über die Unfallversicherung.
Bei medizinischen Komplikationen wie einer ausgeprägten Kapselfibrose unter Voraussetzungen, ein ästhetischer Wechsel nicht.
Unter anderem ein bestimmter Body-Mass-Index, eine erfolglose konservative Behandlung und eine Operation in einem anerkannten Zentrum.
Nein, nur die Standardlinse wird übernommen, Premiumlinsen erfordern einen Aufpreis.
Sie können über die Unfallversicherung gedeckt sein.
Manche Zusatzversicherungen beteiligen sich daran.
Etwa bei ästhetischen Eingriffen, Lasik, IVF, Zahnbehandlungen und Haartransplantationen, die in der Schweiz nicht übernommen werden.
Dank gründlicher Ausbildung, strenger Aufsicht, gut ausgestatteter Kliniken und einer hohen Dichte an Fachärzten.
Nein, doch die Unterschiede zwischen Anbietern sind oft grösser, und die Prüfung erfordert mehr Aufwand.
Teilweise nicht, weil Berufsausübung, Patientenrechte und Aufsicht kantonal geregelt sind.
Ja, landesweit nach dem KVG, auch wenn die Prämien unterschiedlich sind.
In den grossen Städten wie Zürich, Genf, Basel, Lausanne und Bern.
Beim Bundesamt für Gesundheit.
Bei Swissmedic.
Bei den kantonalen Gesundheitsdirektionen.
Je nach Wohnort und Verbindung etwa von Genf, Basel oder Zürich.
Bei einem Direktflug etwa zwei bis zweieinhalb Stunden.
Je nach Saison gibt es Direktflüge oder Verbindungen mit Umsteigen. Prüfen Sie die aktuellen Flugpläne.
Ja, viele planen die Erholung nach einem ästhetischen Eingriff in den Ferien, weil das Taggeld oft nicht greift.
Nach einer Gesichtsfeldmessung und einer Kostengutsprache der Krankenkasse.
Der behandelnde Arzt und die Klinik nach schweizerischem Recht.
Nach unserem Kenntnisstand ja.
Der behandelnde Arzt und die Klinik in Tunesien, nicht die Vermittlungsagentur.
Meist nicht, bei einer Frage zur medizinischen Indikation unter Umständen schon.
Bei geplanten Behandlungen im Ausland nicht, nach dem Territorialitätsprinzip.
Nicht immer, manche Versicherungen schränken die Leistungen ein.
Nein, sie sollte vorab organisiert werden.
Mit der Krankenkasse, der Zusatzversicherung und gegebenenfalls einem Versicherer für eine Komplikationsversicherung.
Nach unserem Kenntnisstand meist eine Menge für den Eigengebrauch von etwa einem Monat, für bestimmte Substanzen gelten strengere Regeln.
Mit der Verordnung im Handgepäck.
Sie sind oft auf Französisch verfasst, weshalb eine Zusammenfassung oder Übersetzung hilfreich sein kann.
Nur die Septoplastik bei Atembeschwerden, die ästhetische Korrektur nicht.
Nach grossem Gewichtsverlust mit Hautproblemen unter Voraussetzungen, aus ästhetischen Gründen nicht.
An eine Notfallstation in der Schweiz, unter Angabe des Eingriffs.
Ein jährlicher fester Betrag, den Versicherte selbst bezahlen, bevor die Krankenkasse Kosten übernimmt.
Ein prozentualer Anteil an den Kosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag, nach Erreichen der Franchise.
Nein, weil die Kosten ohnehin selbst getragen werden.
Unter Umständen ja, etwa bei Narbenkorrekturen oder Nasenbrüchen nach einem Unfall.
In der Regel nicht.
Ja, die Prämien unterscheiden sich aber je nach Kanton, Versicherer, Franchise und Modell.
Ja, nach unserem Kenntnisstand einen Beitrag pro Spitaltag.
Meist ja, bei einer Behandlung im Ausland fällt sie in der Schweiz separat an.
Anhand der enthaltenen Leistungen und der Gesamtkosten, einschliesslich Reise und Nachsorge.
Ob das Anliegen medizinisch ist, ob eine Kostengutsprache möglich ist, welche Versicherung besteht und ob die Nachsorge organisiert ist.
Klärung der Kostenübernahme, qualifizierter Chirurg, ehrliche Beratung, Versicherungsfragen, Bedenkzeit und organisierte Nachsorge.
Ja, es ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, dessen Anwendung ärztlich verantwortet werden muss.
Besonders Dermatologen und plastische Chirurgen.
Ja, wenn keine ärztliche Verantwortung besteht oder nicht zugelassene Produkte verwendet werden.
Weil das Kostenniveau hoch ist und Zahnbehandlungen meist nicht von der Grundversicherung übernommen werden.
Ja, und es sollte geklärt werden, ob er die Kontrollen danach übernimmt.
Weil sie eine hohe Qualität und Diskretion suchen und ein hohes Kostenniveau in Kauf nehmen.
Weil die Kosten dort tiefer sind und ästhetische Behandlungen in der Schweiz selbst bezahlt werden müssen.
Weil sie die Grundlage für Ihre Einwilligung ist.
Die Aufklärung, der Operationsbericht und die Anweisungen zur Nachsorge.
Nein, unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben.
Ja, schwerwiegende Vorkommnisse mit Medizinprodukten müssen gemeldet werden.
Weil sie auch in Europa oder der Schweiz verwendet werden und bei Rückrufen oder Sicherheitsmeldungen besser nachverfolgt werden können.
Bei Kontrollen, bei einer Mammografie und bei einem späteren Wechsel.
Bei einem erhöhten Risiko, weil die behandelnden Ärzte in der Nähe sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen von der Grundversicherung.
Hausärztinnen, Psychologen und Psychiater.
Ja, damit wir Sie auf die Möglichkeit einer Kostengutsprache in der Schweiz hinweisen können.
Ja, das erleichtert die Planung der Reise.
Ja, auf der Seite Schönheitschirurgie in der Türkei.
Ja, eine Beratung bei einem Facharzt in der Schweiz ist jederzeit möglich, meist auf eigene Kosten.
Ja, nach seiner Beurteilung. Die Kosten werden bei ästhetischen Korrekturen meist selbst getragen.
Ja, Sie können frei entscheiden, wo Sie sich behandeln lassen, doch geplante Behandlungen im Ausland werden nicht vergütet.
Das ist nicht vorgeschrieben, kann aber bei der Klärung von Leistungen für Komplikationen hilfreich sein.
Das hängt vom Anbieter ab. Bei medizinisch begründeten Eingriffen kann die Kostengutsprache einige Zeit dauern.
Ja, das ist sinnvoll, wenn eine medizinische Indikation in Frage kommt.
Das ist unterschiedlich, oft einige Wochen. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach.
Bei geplanten Eingriffen im Ausland übernimmt die Grundversicherung die Kosten nach dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich nicht.
Der Vertrauensarzt der Krankenkasse beurteilt dies anhand der Unterlagen der behandelnden Ärzte.
Ja, gegen Entscheide der Grundversicherung ist eine Einsprache möglich. Lassen Sie sich die Fristen erklären.
Ja, etwa Patientenorganisationen und die Ombudsstelle der Krankenversicherung.
Die Franchise kann in der Regel auf den Beginn eines Kalenderjahres gewechselt werden, nach den Fristen Ihres Versicherers.
Bei einem ästhetischen Eingriff meist nicht.
Ästhetische Eingriffe sind in den meisten Zusatzversicherungen ausgeschlossen. Prüfen Sie die Bedingungen einzelner Angebote genau.
Bei Patientenorganisationen, der Ombudsstelle der Krankenversicherung und beim Bundesamt für Gesundheit.
Selbst getragene Krankheitskosten können unter Umständen abgezogen werden, ästhetische Eingriffe in der Regel nicht. Fragen Sie bei der Steuerverwaltung Ihres Kantons nach.
Ich habe Medespoir Schweiz wegen einer Botox-Injektion kontaktiert. Mir hat ihre Freundlichkeit sehr gefallen und ihre Schönheitsärztin ist sehr kompetent.
Frankreich
Meine Schwester und ich sind für eine Fettabsaugung und eine
Bauchdeckenstraffung nach Tunesien gekommen. Nachdem wir zwischen mehreren
Agenturen gezögert hatten, entschieden wir uns für Medespoir. Für uns, die wir
in Genf wohnen, war es eine Entscheidung, die auf dem Preis und dem
Namen des Schönheitschirurgen, der uns vorgeschlagen wurde. Das Ergebnis nach
drei Monaten ist für mich und meine Schwester sehr zufriedenstellend.
Genf
Für einen Mann ist der kleine Bauch überhaupt nicht ästhetisch. Ich kontaktierte Medespoir Schweiz für eine Fettabsaugung am Bauch im September 2019. Das Ergebnis hat mich umgehauen und ich war angenehm überrascht von der Qualität der Betreuung.
Genf
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